Verkaufsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Artikel 1: Allgemeine Grundsätze
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verkäufe, Lieferungen, Arbeiten und Leistungen der TRYMA BV (BE) und TRYMA BV (NL) („TRYMA“). Diese Verkäufe, Lieferungen, Arbeiten und Leistungen beziehen sich hauptsächlich auf Maschinen und Zubehör für die Bearbeitung von Kunststoff-, Aluminium- und Stahlprofilen sowie die Herstellung von Fenstern und Türen im weitesten Sinne („Produkte“). Der Kunde („Kunde“) gilt durch seine Bestellung als mit diesen Bedingungen einverstanden. Durch die Bestellung bei TRYMA verzichtet der Kunde ausdrücklich und unwiderruflich auf eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen, in welcher Form auch immer. Die Ausführung einer Bestellung bedeutet nicht die Annahme der eigenen Bedingungen des Kunden. Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen AGB sind nur gültig, wenn sie zuvor ausdrücklich schriftlich durch die bevollmächtigten Vertreter von TRYMA genehmigt wurden. Auch in diesem Fall bleiben die AGB für alle Punkte, die nicht ausdrücklich geändert wurden, anwendbar.

Artikel 2: Angebote
2.1. Die Angebote von TRYMA, einschließlich aller Preisangebote, Kostenvoranschläge, Schätzungen, Werbung oder ähnlicher Mitteilungen, sind stets unverbindlich und binden TRYMA erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung oder Ausführung der Bestellung durch TRYMA. Alle Angebote sind 30 Kalendertage gültig, sofern nicht anders angegeben.
2.2. TRYMA behält sich das Recht vor, ihre Preise jederzeit anzupassen, um Kostensteigerungen auszugleichen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: (1) Preiserhöhungen der Lieferanten von TRYMA für Produkte, einschließlich gestiegener Personalkosten; (2) Änderungen von Typ, Design, Qualität, Verpackung, Versand oder anderen Produktspezifikationen in Angebot oder Auftragsbestätigung; (3) unvorhersehbare Ereignisse, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle von TRYMA liegen.
2.3. Angebote, die auf Angaben des Kunden basieren, gehen davon aus, dass diese korrekt und vollständig sind. Sollten sie sich nachträglich als unvollständig oder falsch erweisen, kann TRYMA die Preise einseitig anpassen.
2.4. Die angegebenen Preise verstehen sich ab Werk (Ex Works) und zuzüglich Mehrwertsteuer sowie sonstiger aktueller oder zukünftiger direkter oder indirekter Steuern.
2.5. Bei zusammengesetzten Angeboten besteht keine Verpflichtung seitens TRYMA, einen Teil der Gesamtleistung zu dem dafür angegebenen Preis zu liefern.
2.6. Bei Verkäufen mit Finanzierung gilt die Lieferung unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Kunde die Finanzierung innerhalb der vereinbarten Frist erhält. Wird die Finanzierung nicht bewilligt, kann TRYMA eine Pauschalgebühr von 250 EUR für Verwaltungskosten verlangen.

Artikel 3: Zustandekommen des Vertrages
Die Verpflichtung von TRYMA entsteht nur durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Ausführung der Bestellung durch TRYMA.

Artikel 4: Stornierung von Bestellungen
4.1. Der Kunde kann eine Bestellung per Einschreiben stornieren, solange die Produkte noch nicht bei Lieferanten bestellt wurden und die Produktion nicht begonnen hat. Auf Kundenwunsch speziell bestellte Produkte, die nicht auf Lager sind, können nicht storniert werden.
4.2. Im Falle einer Stornierung verpflichtet sich der Kunde, eine Vertragsgebühr von 15 % des Gesamtbestellwertes zu zahlen, ohne dass TRYMA das Recht auf Nachweis eines höheren Schadens verliert.

Artikel 5: Lieferung
5.1. Alle Lieferungen erfolgen ab Werk (Lager), wobei das Lager der Ort ist, von dem aus TRYMA oder ihre Lieferanten liefern.
5.2. Sämtliche Kosten und Risiken der Produkte gehen ab Lieferung auf den Kunden über.
5.3. Lieferzeiten sind unverbindlich; TRYMA kann sie bei Bedarf anpassen.
5.4. Lieferverzögerungen berechtigen nicht zu Vertragsstrafen, Schadensersatz oder Kündigung, außer bei vorsätzlichem Handeln von TRYMA.
5.5. Änderungen durch den Kunden führen automatisch zum Wegfall der vorherigen Lieferzeit.
5.6. TRYMA ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.

Artikel 6: Zahlung
6.1. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum am Sitz von TRYMA zahlbar, sofern nicht anders schriftlich vereinbart.
6.2. Beauftragte Personen sind nicht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen. Alle Bank- oder Inkassokosten trägt der Kunde.
6.3. Rechnungsbeanstandungen müssen innerhalb von 8 Tagen per Einschreiben erfolgen.
6.4. Zahlungsverzug führt automatisch zu 10 % Verzugszinsen pro Jahr sowie einer pauschalen Vertragsstrafe von 15 % (mindestens 100 EUR, maximal 2.500 EUR).
6.5. Nichtzahlung einer einzelnen Rechnung macht alle übrigen Rechnungen sofort fällig.
6.6. TRYMA hat ein Zurückbehaltungsrecht an den Produkten für offene Forderungen.
6.7. TRYMA kann die Ausführung solange aussetzen, bis der Kunde alle Verpflichtungen erfüllt hat.

Artikel 7: Eigentumsvorbehalt
Die Produkte bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum von TRYMA. Eine Veräußerung vor Zahlung ist verboten und zieht eine Pauschalstrafe von 50 % des Produktpreises nach sich.

Artikel 8: Reklamationen
Der Kunde muss die Produkte bei Lieferung prüfen. Sichtbare Mängel sind innerhalb von 5 Werktagen per Einschreiben zu melden. Verborgene Mängel: innerhalb von 10 Tagen nach Entdeckung, Gewährleistung 2 Jahre.

Artikel 9: Höhere Gewalt
Umfasst Krieg, Streiks, Feuer, Lieferverzögerungen, Naturkatastrophen etc. Leistungsverpflichtungen werden ausgesetzt, ohne dass Kündigung oder Schadenersatz entsteht.

Artikel 10: Aussetzung und Kündigung
TRYMA kann den Vertrag bei Insolvenz, gerichtlicher Reorganisation oder Zahlungsunfähigkeit des Kunden von Rechts wegen für beendet erklären. Pauschale Entschädigung: 40 % des Vertragswertes.

Artikel 11: Haftung
TRYMA haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Haftung begrenzt auf Vertragswert. Keine Haftung für unsachgemäße Nutzung, Änderungen oder Eingriffe Dritter.

Artikel 12: Software
Der Kunde erhält ein nicht-exklusives Nutzungsrecht der mitgelieferten Software, beschränkt auf ein System. Reproduktion, Änderung oder Unterlizenzierung nur mit schriftlicher Genehmigung.

Artikel 13: Unwirksame Klausel
Unwirksame Klauseln beeinträchtigen nicht die Gültigkeit der übrigen Klauseln. Die Parteien ersetzen die Klausel durch eine Regelung, die der ursprünglichen Absicht so nahe wie möglich kommt.

Artikel 14 & 15: Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Belgisches Recht gilt. Zuständige Gerichte: Handelsgericht Gent, Abteilung Ypern oder andere Gerichte in Westflandern. Niederländisches Recht gilt für vertragliche Aspekte; CISG ausgeschlossen. Schieds- oder Mediationsverfahren möglich, sofern vereinbart.